(1) Wiederholt praktizierte Zuneigung, gemeinsames Lachen sowie regelmäßige Umarmungen begründen bei hinreichender Dauer ein gewohnheitsrechtliches Näheverhältnis im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Rechtsüberzeugung wird unwiderlegbar vermutet, sobald mindestens eine Partei erklärt: „Eigentlich hab ich dich schon ziemlich gern." Eine Rücknahme dieser Erklärung ist nach Ablauf von 48 Stunden rechtlich wirkungslos.
(3) Gemeinsames Bestellen von Pizza, geteilte Unterhosen und das gegenseitige Dulden fragwürdiger Musikgeschmäcker gelten als besondere Ausprägungen der ständigen Übung nach Absatz 1.
(1) Ein einmal entstandenes Näheverhältnis gemäß § 1 genießt faktischen Bestandsschutz nach den Grundsätzen des allgemeinen Vertrauensschutzes.
(2) Eine einseitige Auflösung ist ausgeschlossen. Bloße Launen, temporäre Gereiztheit, unterschiedliche Schlafzeiten sowie falsch aufgehängte Toilettenpapierrollen stellen keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar und begründen keinerlei Anspruch auf Vertragsauflösung.
(3) Wer durch sein Verhalten einen schützenswerten Vertrauenstatbestand geschaffen hat, kann sich nicht einseitig davon lösen. Ein Widerruf wäre nur mit vollständiger emotionaler Entschädigung zulässig — und die ist nach herrschender Meinung schlicht unerschwinglich.
(1) Werden zwei Personen durch fortgesetzte gemeinsame Lebenspraxis faktisch zu einer emotionalen Einheit verbunden, entsteht ein Zustand relativer Unrückbaubarkeit im Sinne des § 947 BGB analog.
(2) Technische Demontage ist rechtlich denkbar, aber emotional unzumutbar und damit nach § 242 BGB treuwidrig.
(3) Der Zustand nach Absatz 1 wird im amtlichen Sprachgebrauch als „Pech gehabt" bezeichnet.
(1) Nach § 242 BGB sind alle Rechte nach Treu und Glauben auszuüben. Ein Verlassen ohne triftigen Grund würde dem Grundsatz der Rücksichtnahme eklatant widersprechen und gilt als rechtsmissbräuchlich.
(2) Als triftiger Grund im Sinne des Absatz 1 wird insbesondere nicht anerkannt: das Vergessen von Jahrestagen, das Schnarchen einer Partei sowie unterschiedliche Schlafzeiten der Beteiligten.
(1) Bei Verstoß gegen die Pflichten aus §§ 1–4 ist die verpflichtete Partei zur unverzüglichen Wiedergutmachung verpflichtet. Diese hat in der Regel durch Umarmung und Küsse zu erfolgen; eine Entschuldigung ist spätestens innerhalb von 24 Stunden nachzureichen.
(2) Als erschwerender Umstand gilt, wenn die Pflichtverletzung bewusst, kurz vor dem Einschlafen oder per Textnachricht begangen wurde.
(3) Wiederholte Verstöße verpflichten zur Übernahme sämtlicher Haushaltstätigkeiten für einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Zeitraum, mindestens jedoch ein Wochenende.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Übergabe in Kraft.
(2) Es gilt rückwirkend ab dem ersten gemeinsamen Erlebnis beider Parteien. Das Verbot rückwirkender Gesetze nach Art. 103 Abs. 2 GG findet in Beziehungssachen keine Anwendung. So wurde entschieden.